Ak|ku|sa|ti|ons|prin|zip 〈n.; –s, –pi|en od. (selten) –e; Rechtsw.〉 im Strafprozessrecht gültiges Prinzip, nach dem das Gericht ein Strafverfahren erst übernimmt, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat [<lat. accusatio ”Anklage, Anschuldigung“]
A
Akkusationsprinzip
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Quelle: Wahrig Wissenschaftslexikon
